Die von der Allgemeinverfügung betroffenen Feldberger Seen haben eine herausragende Bedeutung für den Wasserhaushalt, den Naturschutz und den Tourismus der Region. [...] Die Feldberger Seen sind Teil des Landschaftsschutzgebietes und mit Ausnahme des Haussees und des Wootzen wesentliche Bestandteile mehrerer NATURA 2000-Gebiete. Entsprechend § 21 Abs. 2 NatSchAG M-V sind Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Weiterhin ist der Schmale Luzin als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Entsprechend § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Der Einfluss des Motorbootverkehrs auf die Schutzgüter erfolgt über mehrere Wirkmechanismen. So werden auf den betroffenen Seen durch Störungen, die von Motorbooten ausgehen, Zielarten (alle auf den Seen brütenden, rastenden und nahrungssuchenden Arten) beeinträchtigt. Weiterhin erfolgen direkte mechanische Beeinträchtigungen insbesondere von Pflanzen, Vogelnestern und Ufern durch Wellenschlag, sowie ein direkter Eintrag von Schadstoffen aus den Motorbootabgasen. Als weiterer wesentlicher Punkt sind Schadstoffeinträge durch Havariefälle und unsachgemäßen Umgang mit Treibstoffen und Öl zu sehen.